Gute Neuigkeiten für Kunden der SSW: Schnellere Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse
Anfang Februar hatten wir an dieser Stelle bereits über die Gas- und Strompreisbremse informiert und auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung hingewiesen. Ebenfalls sind wir dabei auf die Umstellung unserer IT-Systeme eingegangen. Geplant war daher, die Preisbremsen mit dem April-Abschlag, der im Mai fällig wird, zu verrechnen.
Seitdem haben wir “Rund um die Uhr“ an der Umsetzung der Preisbremsen gearbeitet. Wir freuen uns daher wirklich sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass es uns trotz aller Widrigkeiten durch den intensiven, persönlichen Einsatz vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SSW gelungen ist, die Preisbremse bereits mit dem Märzabschlag, den wir im April einziehen werden, zu berücksichtigen. Damit setzen wir die Preisbremse für unsere Kunden einen Monat früher um als im Februar mitgeteilt.
Kunden, die einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder die Abschläge überweisen, bitten wir daher mit der Überweisung abzuwarten, bis der neue Abschlagsplan vorliegt und dann die Zahlungen entsprechend anzupassen.
Über die genaue Umsetzung werden wir die betroffenen Kundinnen und Kunden in den kommenden Tagen auch ausführlich schriftlich informieren. Dabei erhalten Sie nicht nur detaillierte Informationen zur Höhe Ihres jeweiligen Entlastungsbetrages, sondern auch einen neuen Abschlagsplan.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Mit den Preisbremsen erhalten Kunden einen Zuschuss, den sogenannten Entlastungsbetrag. Diesen berücksichtigen wir automatisch in der Rechnung. In allen Fällen gilt: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen in jedem Fall in voller Höhe gutgeschrieben, auch wenn 2023 weniger verbraucht wird als prognostiziert. Bitte beachten Sie, dass sich der Entlastungsbetrag ändert, wenn ein anderer Arbeitspreis vereinbart wird oder sich der Basisbedarf ändert.
Was ist der Basisbedarf?
Der Basisbedarf hängt vom bisherigen Verbrauch ab und entspricht bei den meisten Kunden 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei Kunden mit größeren Jahresverbrauchsmengen (im Strom >30.000 kWh, im Gas > 1.500.000 kWh) beträgt der Basisbedarf 70% des prognostizierten Jahresverbrauches.
Wie findet die rückwirkende Entlastung der Monate Januar und Februar statt?
Der Abschlag für den Verbrauchsmonat März 2023 wird um die Entlastungsbeträge der Monate Januar, Februar und März 2023 gemindert. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge höher als der Abschlag im März sein, buchen wir im April keinen Abschlag ab. Selbstüberweisern empfehlen wir, ab April den neu mitgeteilten Betrag zu überweisen, um größere Überzahlungen zu vermeiden. Einen eventuell verbleibenden Betrag oder eine Überzahlung schreiben wir selbstverständlich in der nächsten Rechnung, in der Regel ist dies die nächste Jahresverbrauchsabrechnung, gut.
Wichtiger Hinweis für Kunden im Vorauskassetarif sowie für Kunden, die ab dem 01.01.2023 in der Grund- und Ersatzversorgung beliefert werden:
Auch Kunden in einem der oben genannten Fälle erhalten den vollständigen Entlastungsbetrag von uns. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Regelung der Preisbremse in Form eines Abschlagsplans hier nicht eins zu eins anwendbar. Die dann geltende Abwicklung erläutern Ihnen unsere Mitarbeiter im Kundenbüro daher gerne telefonisch (06851 902 555) oder im persönlichen Gespräch vor Ort.